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Bargeldgrenze weiterhin unverändert
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Bargeldgrenze weiterhin unverändert

01.03.2022
Das Limit für Bargeldübertragungen verbleibt vorerst bis zum 31.12.2022 bei Euro 1.999,99. Die bereits beschlossene Reduzierung zum 01.01.2022 auf 999,95 Euro tritt, vorbehaltlich erneuter Abänderungen, erst mit 01.01.2023 in Kraft.
Das heißt, dass Zahlungen über den Betrag von Euro 1.999,99 nur mehr mittels Banküberweisung, Kredit- bzw. Debitkarten oder Schecks getätigt werden dürfen. Ein Gespräch mit Erich Krause, dem Antigeldwäschebeauftragten der Raika Ritten.

Was versteht man unter Geldwäsche und was hat das Bargeld damit zu tun?
Erich Krause: Als Geldwäsche bezeichnet man Handlungen zur Einschleusung illegal erwirtschafteten Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Ziel der Geldwäsche ist es also, die Herkunft illegal erworbenen Geldes zu verschleiern. Für Übertretungen der Geldwäschebestimmungen sind sehr hohe Verwaltungsstrafen vorgesehen. Das Bargeld ist nach wie vor ein beliebtes Zahlungsmittel für illegale Geschäfte, weshalb der Gesetzgeber den Umlauf desselben einschränkt. Die Bargeldgrenze bezieht sich immer auf den einzelnen Geschäftsfall. Es ist somit nicht erlaubt, für ein und das selbe Geschäft Teilbeträge in bar zu bezahlen, um die Bargeldgrenze zu umgehen. Beispiel: Eine Rechnung von 2.500 Euro darf nicht in bar bezahlt werden, auch wenn zwei Zahlungen zu jeweils 1.250 Euro erfolgen. Erlaubt ist hingegen die Bezahlung von maximal 1.999,99 Euro in bar und den Restbetrag mit Banküberweisung oder Kreditkarte.

Sind die Bargeldgrenzen in allen Ländern Europas gleich?
Erich Krause: In den EU-Ländern sind die Bargeldgrenzen sehr unterschiedlich geregelt. In Griechenland zum Beispielbeträgt das Limit 500 Euro, in Deutschland hingegen gibt es noch gar keine allgemein gültige Einschränkung für Bargeldzahlungen. Mit der sechsten EU-Geldwäsche- Richtlinie, welche zurzeit in Ausarbeitung ist, sollen die Limits jedoch vereinheitlicht werden und von den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht entschärft, sondern nur zusätzlich verschärft werden können. Wichtig zu wissen ist auch, dass es unabhängig davon gilt, die Zollbestimmungen zu beachten, die bei Ein- und Ausreise eine Anmeldung des Bargeldes verlangen, sofern der Gesamtbetrag 10.000 Euro oder mehr beträgt.

Wieso gelten 500 und 200-Euro Scheine als Indiz für Geldwäsche?
Erich Krause: Die staatlichen Ermittlungsbehörden haben in der Vergangenheit festgestellt, dass bei illegalen Aktivitäten meist diese Stückelungen benutzt wurden, da sie die Übertragung großer Werte möglich machen. Bei den Stückelungen zu 500 und 200 Euro handelt es sich aber immer noch um gesetzliche Zahlungsmittel, die in verschiedenen Bereichen durchaus legale Anwendung finden können. So erfolgen zum Beispiel Bargeldzahlungen in der gehobenen Gastronomie oft mit diesen Scheinen, ohne zu Verdachtsmomenten zu führen. Die Bezahlung einer Semmel in der Bäckerei mit einem 500-Euro-Schein gibt hingegen Anlass für Verdacht. Banken haben generell eine Prüfungspflicht bei der Verwendung von Bargeld; bei großen Geldschei- nen muss jedoch noch verstärkter kontrolliert werden.

Müssen Bargeldoperationen an die Aufsichtsbehörde gemeldet werden?
Erich Krause: Die Bank muss alle Bargeldoperationen, welche in einem Monat die Summe von 10.000 Euro erreichen beziehungsweise überschreiten, an die Aufsichtsbehörde melden. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe der Bargeldeinlagen und Bargeldbehebungen von Einzelbeträgen ab 1.000 Euro.

Besteht Geldwäsche nur im Zusammenhang mit Bargeld?
Erich Krause: Nein. Die Thematik ist äußerst komplex. Die Aufsichtsbehörden liefern ein umfangreiches Regelwerk, welches laufend verschärft und aktualisiert wird. Bargeld ist nur ein kleiner Teilbereich, welcher aber für eine hohe Anzahl an Meldungen von verdächtigen Operationen sorgt. In letzter Zeit häufen sich auch die Anfragen von Aufsichtsbehörden in Bezug auf Bankoperationen im Zusammenhang mit Kryptowährungen wie Bitcoin. Es ist diesbezüglich äußerste Vorsicht geboten. Für die Bank gilt, Geschäftsfälle aufmerksam zu überwachen oder gar zu unterlassen sofern Operationen unstimmige Auffälligkeiten aufweisen, der Geschäftspartner in Sanktionslisten aufscheint oder Hochrisikostaaten darin verwickelt sind. Erhöhte Vorsicht ist auch bei Geschäftsfällen politisch exponierter Personen geboten.
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