Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Rückzahlung
  Die Rückzahlung erfolgt durch eine bestimmte vertraglich vereinbarte
  Anzahl von Raten. Die Bank ist ermächtigt alle fälligen Beträge  vom
  Kontokorrent abzubuchen und die Durchführung allein durch  den näch-
  sten Kontoauszug zu bestätigen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet
  die  notwendigen Mittel  rechtzeitig auf  dem Konto bereitzustellen.
  Alle Zahlungen haben in den Schalterstelen der Bank zu erfolgen.
- Verzugszinsen
  Der Darlehensnehmer schuldet anstelle der vertraglichen Zinsen  Ver-
  zugszinsen auf allen Beträgen, die der Bank geschuldet sind  und bei
  Fälligkeit oder im  Falle  der Vertragsaufhebung oder des Terminver-
  lustes nicht bezahlt werden, und zwar vom Tag der Fälligkeit bis zum
  Tag der effektiven  Zahlung. Der  Darlehensnehmer   verzichtet   auf
  jegliche  Mitteilung  über  Zahlungsverzug,  und  es  ist  die  Bank
  nicht verpflichtet, ihm den Verzug zur Kenntnis zu bringen.
- Ersatzsteuer
  Die    Ersatzsteuer  laut Art. 15 u.ff. des D.P.R.  Nr.  601/73  ist
  geschuldet,  wenn  die  Laufzeit  des  Darlehens mehr als  18 Monate
  ausmacht und der  Bank  ein vorzeitiges Kündigungsrecht auch vor Ab-
  lauf von mehr als 18 Monaten  nicht  eingeräumt wird. Der Darlehens-
  nehmer ermächtigt die Bank diese Ersatzsteuer vom Konto abzubuchen.
- Rücktrittsrecht
  Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen  vorzeitig  zu til-
  gen, was  durch  die Zahlung  von Nebenkosten,  Zinsen,  Kapital und
  einer Entschädigung zu erfolgen hat. Die  Bank kann ihrerseits unter
  Wahrung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
- Kosten und Honorare
  Für alle Kosten und Honorare, die  im Zusammenhang  mit  dem Vertrag
  anfallen, einschließlich  eventueller  Rechtskosten für die Eintrei-
  bung des Darlehens infolge Nichterfüllung  seitens des Derlehensneh-
  mers und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, kommt
  der Darlehensnehmer auf.
- Aufhebung des Vertrages und Terminverlust
  Die Bankist berechtigt, den Vertrag i.S. Art. 1456 ZGB aufzuheben.
  Die    Bank   kann in den im Art. 1186 ZGB vorgesehenen  Fällen  die
  Zahlung der gesamten Schuld verlangen.
- Domizil
  Für die Durchführung des Vertrages und für alle rechtlichen  Auswir-
  kungen  erwählen  die  Vertragspartner  folgendes Domizil: Die  Bank
  an ihrem Sitz und der Darlehensnehmer an der im Vertrag  oder später
  mittels Einschreiben angegebenen  Adresse. Die Bank  kann nach ihrem
  dem  Darlehensnehmer an gennantes Domizil jeglichen Rechtstitel oder
  Akt auch exekutiver  Art zustellen und  jegliche Aufforderung   oder
  Mitteilung, auch gerichtlicher Art, zukommen lassen.
- Gesamtschuldnerische Haftung
  Zu    den    im  Vertrag  vorgesehenen  Leistungen  sind sowohl  der
  Darlehensnehmer als  auch  seine  Rechtsnachfolger und Erben gesamt-
  schuldnerisch verpflichtet, unter Ausschluss jeglicher Teilbarkeit.
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
  Die  Bank  ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
  Vertragsbedingungen  einseitig auch zu  Ungungsten des Darlehensneh-
  mers abzuändern, wobei  die Vorschriften  des Art. 118  des Legisla-
  tivdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
  Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
  Geschäftsbeziehungen  kann der  Kunde bei der  Beschwerdestelle  der
  Bank und auch beim Bankenombudsmann  (Ombudsman-Giurì bancario), der
  bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
  luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
  eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
  legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
  tragt werden.