Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Rückzahlung
Die Rückzahlung erfolgt durch eine bestimmte vertraglich vereinbarte
Anzahl von Raten. Die Bank ist ermächtigt alle fälligen Beträge vom
Kontokorrent abzubuchen und die Durchführung allein durch den näch-
sten Kontoauszug zu bestätigen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet
die notwendigen Mittel rechtzeitig auf dem Konto bereitzustellen.
Alle Zahlungen haben in den Schalterstelen der Bank zu erfolgen.
- Verzugszinsen
Der Darlehensnehmer schuldet anstelle der vertraglichen Zinsen Ver-
zugszinsen auf allen Beträgen, die der Bank geschuldet sind und bei
Fälligkeit oder im Falle der Vertragsaufhebung oder des Terminver-
lustes nicht bezahlt werden, und zwar vom Tag der Fälligkeit bis zum
Tag der effektiven Zahlung. Der Darlehensnehmer verzichtet auf
jegliche Mitteilung über Zahlungsverzug, und es ist die Bank
nicht verpflichtet, ihm den Verzug zur Kenntnis zu bringen.
- Ersatzsteuer
Die Ersatzsteuer laut Art. 15 u.ff. des D.P.R. Nr. 601/73 ist
geschuldet, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als 18 Monate
ausmacht und der Bank ein vorzeitiges Kündigungsrecht auch vor Ab-
lauf von mehr als 18 Monaten nicht eingeräumt wird. Der Darlehens-
nehmer ermächtigt die Bank diese Ersatzsteuer vom Konto abzubuchen.
- Rücktrittsrecht
Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen vorzeitig zu til-
gen, was durch die Zahlung von Nebenkosten, Zinsen, Kapital und
einer Entschädigung zu erfolgen hat. Die Bank kann ihrerseits unter
Wahrung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
- Kosten und Honorare
Für alle Kosten und Honorare, die im Zusammenhang mit dem Vertrag
anfallen, einschließlich eventueller Rechtskosten für die Eintrei-
bung des Darlehens infolge Nichterfüllung seitens des Derlehensneh-
mers und aller derzeitigen und künftigen Steuern und Gebühren, kommt
der Darlehensnehmer auf.
- Aufhebung des Vertrages und Terminverlust
Die Bankist berechtigt, den Vertrag i.S. Art. 1456 ZGB aufzuheben.
Die Bank kann in den im Art. 1186 ZGB vorgesehenen Fällen die
Zahlung der gesamten Schuld verlangen.
- Domizil
Für die Durchführung des Vertrages und für alle rechtlichen Auswir-
kungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil: Die Bank
an ihrem Sitz und der Darlehensnehmer an der im Vertrag oder später
mittels Einschreiben angegebenen Adresse. Die Bank kann nach ihrem
dem Darlehensnehmer an gennantes Domizil jeglichen Rechtstitel oder
Akt auch exekutiver Art zustellen und jegliche Aufforderung oder
Mitteilung, auch gerichtlicher Art, zukommen lassen.
- Gesamtschuldnerische Haftung
Zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungen sind sowohl der
Darlehensnehmer als auch seine Rechtsnachfolger und Erben gesamt-
schuldnerisch verpflichtet, unter Ausschluss jeglicher Teilbarkeit.
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
Die Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
Vertragsbedingungen einseitig auch zu Ungungsten des Darlehensneh-
mers abzuändern, wobei die Vorschriften des Art. 118 des Legisla-
tivdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
Geschäftsbeziehungen kann der Kunde bei der Beschwerdestelle der
Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giurì bancario), der
bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
tragt werden.