Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Ratenzahlung:
Das Darlehen muss in den vertraglich vereinbarten im
nachhinein zahlbaren Raten, die Kapital und Zinsen
beinhalten, rückerstattet werden. Die Raten sind an den
vereinbarten Fristen jeden Jahres fällig. Vom Tag der
Ausreichung des Darlehens bis zu Beginn der Tilgungszeit hat der
Darlehensnehmer nur die aufgelaufenen Zinsen zu
entrichten. Sämtliche Zahlungen haben in den Schalterstellen der
Bank zu erfolgen.
- Verzugszinsen:
Der Darlehensnehmer schuldet anstelle der vertraglichen
Zinsen Verzugszinsen auf allen Beträgen, die der Bank
geschuldet sind und bei Fälligkeit oder im Falle der
Vertragsaufhebung oder des Terminverlustes nicht bezahlt
werden, und zwar vom Tag der Fälligkeit bis zum Tag der
effektiven Zahlung. Der Darlehensnehmer verzichtet auf
jegliche Mitteilung über Zahlungsverzug, und es ist die Bank
nicht verpflichtet, ihm den Verzug zur Kenntnis zu bringen.
- Rücktrittsrecht:
Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen vorzeitig zu
tilgen, was durch die Zahlung von Nebenkosten, Zinsen, Kapital
und einer Entschädigung zu erfolgen hat. Die Bank kann
ihrerseits unter Wahrung einer Kündigungsfrist von mindestens
drei Monaten vom Darlehensvertrag zurücktreten, jedoch erst
nach Ablauf von mehr als 18 Monaten nach Ausreichung des
Darlehens
- Kosten und Honorare:
Für alle Kosten und Honorare, die im Zusammenhang mit dem
Vertrag anfallen, einschließlich eventueller Rechtskosten für
die Eintreibung des Darlehens infolge Nichterfüllung seitens
des Darlehensnehmers und aller derzeitigen und künftigen
Steuern und Gebühren, kommt der Darlehensnehmer auf.
- Hypothek:
Zur Sicherstellung des Darlehenskapitals, der Zinsen, der
Verzugszinsen und einer Kaution wird zugunsten der Bank eine
entsprechende Hypothek zu Lasten von Liegenschaften samt
allem Zubehör und Zuwachs einschließlich allfälliger
künftiger Einverleibungen von Parzellen und Teilflächen
eingeräumt.
- Versicherung:
Der Darlehensnehmer, der eventuelle Hypothekengeber und ihre
Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die der Hypothek
unterstellten Baulichkeiten samt Zubehör und jenen, die allen-
falls auf den hypothekarisch belasteten Liegenschaften künftighin
errichtet werden, ordnungsgemäß gegen Brandschäden, Blitzschlag,
und Explosion zu versichern. Die entsprechenden Polizzen müssen
zu Gunsten der Bank vinkuliert werden.
Bank vinkuliert wer-den.
- Wert der belasteten Immobilien:
Sollte sich infolge eines allgemeinen oder lokalen
Wertverfalles des unbeweglichen Vermögens oder wegen eines
anderen wie auch immer gearteten Grundes der Kautionalwert der
belasteten Liegenschaften vermindern, kann die Bank eine
angemessene Ergänzung der hypothekarischen Sicherheit oder eine
andere geeignete Garantie oder eine teilweise
Rückerstattung des Darlehens verlangen.
- Aufhebung des Vertrages und Terminverlust:
Die Bank ist berechtigt, den Vertrag im Sinne des Art. 1456 ZGB
aufzuheben.
- Die Bank kann in den im Art. 1186 ZGB vorgesehenen Fällen die
Zahlung der gesamten Schuld verlangen.
- Domizil:
Für die Durchführung des Vertrages und für alle rechtlichen
Auswirkungen erwählen die Vertragspartner folgendes Domizil: Die
Bank ihren Sitz, und zwar auch für Wirkung der
Bestimmungen des Art. 84 Abs. 2 des Grundbuchgesetzes Nr. 499
vom 28.03.1929, und der Kunde das Sekretariat der Gemeinde,
in der die Bank ihren Sitz hat.
- Gesamtschuldnerische Haftung:
Zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungen sind sowohl der
Darlehensnehmer als auch seine Rechtsnachfolger und Erben
gesamtschuldnerisch verpflichtet unter Ausschluss jeglicher
Teilbarkeit.
- Gerichtsstand:
Für jeden Streitfall ist das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk sich der Sitz der Bank befindet (Friedensgericht oder
Landesgericht Bozen).
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
Die Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
Vertragsbedingungen einseitig auch zu Ungungsten des Darlehensneh-
mers abzuändern, wobei die Vorschriften des Art. 118 des Legisla-
tivdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
Geschäftsbeziehungen kann der Kunde bei der Beschwerdestelle der
Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri' bancario), der
bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
tragt werden.
- Vorzeitige Tilgung
Art. 7 des GD Nr. 7/2007 bestimmt, dass für Darlehen, die ab
02.02.2007 für den Erwerb oder die Sanierung von Immobilieneinheiten,
die als Wohnung oder für die Abwicklung der eigenen wirtschaftlichen
oder freiberuflichen Tätigkeit durch eine natürliche Person bestimmt
sind, aufgenommen oder übernommen werden, eine jede Vereinbarung
nichtig ist, die zu Lasten des Darlehensnehmers bestimmte Leistungen
im Falle einer vorzeitigen Tilgung des Darlehens vorsieht. Was die
an genanntem Tage bestehenden Darlehen anbelangt, die in den Anwen-
dungsbereich der Norm fallen, wurde eine Vereinbarung zwischen der
italienischen Bankenvereinigung (ABI) und den Verbraucherschutzver-
bänden nach Maßgabe des Gesetzes abgeschlossen, in der genaue Gren-
zen für die mögliche Vorfälligkeitsentschädigung definiert wurden.
Diese Sätze stehen den Kunden in allen Filialen der Bank zur Verfü-
gung.
- Übertragbarkeit von Finanzierungsverträgen
Gemäß Art. 8 des GD Nr. 7/2007 kann das Darlehen durch Zahlung mit
Einsetzung in die Gläubigerrechte jederzeit auch vor Fälligkeit an
eine andere Bank übertragen werden. Als neue Finanzierung kommt nur
ein Darlehen in Frage. Die Übertragung verursacht keine wie immer
gearteten Kosten für den Darlehensnehmer. So sind weder der alten
Bank Beträge geschuldet (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) noch hebt
die neue Bank solche ein (z.B. Kreditbearbeitungsgebühren, Notarspe-
sen). Das neue Darlehen wird in jener Höhe gewährt, die der Rest-
schuld der zu tilgenden Finanzierung entspricht. Der Austausch der
notwendigen Informationen, einschließlich solcher für die Bearbei-
tung des Kreditantrags, erfolgt über bankeninterne Kanäle, wobei der
der Darlehensnehmer auch nur mit der neuen Bank in Kontakt zu treten
braucht. Durch diese Form der Übertragung wird die neue Bank in die
Rechte und in die Sicherheiten der ursprünglichen Bank eingesetzt
(z.B. Hypotheken, Bürgschaften).