Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Ratenzahlung:
  Das    Darlehen    muss    in    den  vertraglich  vereinbarten   im
  nachhinein      zahlbaren    Raten,    die    Kapital   und   Zinsen
  beinhalten,    rückerstattet  werden.  Die    Raten    sind  an  den
  vereinbarten    Fristen    jeden    Jahres    fällig.  Vom  Tag  der
  Ausreichung  des  Darlehens  bis  zu Beginn der Tilgungszeit hat der
  Darlehensnehmer     nur    die     aufgelaufenen      Zinsen      zu
  entrichten.  Sämtliche  Zahlungen  haben  in den Schalterstellen der
  Bank zu erfolgen.
- Verzugszinsen:
  Der    Darlehensnehmer    schuldet    anstelle    der  vertraglichen
  Zinsen    Verzugszinsen    auf    allen    Beträgen,  die  der  Bank
  geschuldet    sind    und    bei    Fälligkeit  oder  im  Falle  der
  Vertragsaufhebung    oder    des  Terminverlustes    nicht   bezahlt
  werden,    und    zwar  vom  Tag  der  Fälligkeit bis  zum  Tag  der
  effektiven    Zahlung.    Der    Darlehensnehmer    verzichtet   auf
  jegliche  Mitteilung  über  Zahlungsverzug,  und  es  ist  die  Bank
  nicht  verpflichtet,  ihm  den  Verzug  zur  Kenntnis  zu  bringen.
- Rücktrittsrecht:
  Der    Darlehensnehmer  ist  berechtigt, das Darlehen  vorzeitig  zu
  tilgen,    was  durch  die Zahlung von Nebenkosten,  Zinsen, Kapital
  und   einer  Entschädigung  zu  erfolgen  hat.    Die    Bank   kann
  ihrerseits    unter   Wahrung einer  Kündigungsfrist  von mindestens
  drei   Monaten vom  Darlehensvertrag    zurücktreten,  jedoch   erst
  nach    Ablauf    von  mehr   als  18  Monaten  nach Ausreichung des
  Darlehens
- Kosten und Honorare:
  Für    alle  Kosten  und  Honorare,  die  im  Zusammenhang  mit  dem
  Vertrag    anfallen,    einschließlich eventueller  Rechtskosten für
  die    Eintreibung    des  Darlehens infolge  Nichterfüllung seitens
  des    Darlehensnehmers    und    aller   derzeitigen  und künftigen
  Steuern und Gebühren, kommt der Darlehensnehmer auf.
- Hypothek:
  Zur    Sicherstellung  des  Darlehenskapitals,  der    Zinsen,   der
  Verzugszinsen  und  einer  Kaution  wird  zugunsten  der  Bank  eine
  entsprechende    Hypothek    zu  Lasten  von    Liegenschaften  samt
  allem      Zubehör      und    Zuwachs  einschließlich   allfälliger
  künftiger    Einverleibungen    von    Parzellen    und  Teilflächen
  eingeräumt.
- Versicherung:
  Der   Darlehensnehmer,  der  eventuelle  Hypothekengeber   und  ihre
  Rechtsnachfolger      sind    verpflichtet,    die    der   Hypothek
  unterstellten  Baulichkeiten  samt  Zubehör  und  jenen,  die allen-
  falls auf  den hypothekarisch belasteten  Liegenschaften  künftighin
  errichtet    werden,  ordnungsgemäß gegen Brandschäden, Blitzschlag,
  und Explosion  zu versichern.   Die  entsprechenden  Polizzen müssen
  zu  Gunsten der Bank vinkuliert werden.
  Bank vinkuliert wer-den.
- Wert der belasteten Immobilien:
  Sollte      sich      infolge    eines  allgemeinen   oder   lokalen
  Wertverfalles  des  unbeweglichen  Vermögens  oder    wegen    eines
  anderen    wie    auch immer gearteten Grundes der Kautionalwert der
  belasteten    Liegenschaften    vermindern,   kann   die  Bank  eine
  angemessene    Ergänzung  der hypothekarischen Sicherheit  oder eine
  andere       geeignete    Garantie    oder       eine      teilweise
  Rückerstattung des Darlehens verlangen.
- Aufhebung des Vertrages und Terminverlust:
  Die    Bank  ist berechtigt, den Vertrag im Sinne des Art. 1456  ZGB
  aufzuheben.
- Die    Bank   kann in den im Art. 1186 ZGB vorgesehenen  Fällen  die
  Zahlung der gesamten Schuld verlangen.
- Domizil:
  Für    die  Durchführung  des  Vertrages  und  für  alle rechtlichen
  Auswirkungen  erwählen  die  Vertragspartner  folgendes Domizil: Die
  Bank    ihren    Sitz,    und    zwar    auch    für    Wirkung  der
  Bestimmungen    des    Art. 84 Abs. 2 des Grundbuchgesetzes  Nr. 499
  vom    28.03.1929,   und  der Kunde  das  Sekretariat  der Gemeinde,
  in der die Bank ihren Sitz hat.
- Gesamtschuldnerische Haftung:
  Zu    den    im  Vertrag  vorgesehenen  Leistungen  sind sowohl  der
  Darlehensnehmer    als  auch  seine  Rechtsnachfolger    und   Erben
  gesamtschuldnerisch    verpflichtet  unter   Ausschluss    jeglicher
  Teilbarkeit.
- Gerichtsstand:
  Für    jeden  Streitfall  ist  das  Gericht    zuständig, in  dessen
  Bezirk  sich  der  Sitz  der  Bank  befindet  (Friedensgericht  oder
  Landesgericht Bozen).
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
  Die  Bank  ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
  Vertragsbedingungen  einseitig auch zu  Ungungsten des Darlehensneh-
  mers abzuändern, wobei  die Vorschriften  des Art. 118  des Legisla-
  tivdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
  Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
  Geschäftsbeziehungen  kann der  Kunde bei der  Beschwerdestelle  der
  Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri' bancario), der
  bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
  luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
  eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
  legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
  tragt werden.
- Vorzeitige Tilgung
  Art. 7  des  GD  Nr. 7/2007  bestimmt, dass   für  Darlehen, die  ab
  02.02.2007 für den Erwerb oder die Sanierung von Immobilieneinheiten,
  die als Wohnung oder für die Abwicklung der eigenen wirtschaftlichen
  oder freiberuflichen Tätigkeit durch eine natürliche Person bestimmt
  sind, aufgenommen  oder  übernommen  werden, eine  jede Vereinbarung
  nichtig ist, die zu Lasten des Darlehensnehmers bestimmte Leistungen
  im Falle einer  vorzeitigen Tilgung des  Darlehens vorsieht. Was die
  an genanntem Tage bestehenden Darlehen anbelangt, die in  den Anwen-
  dungsbereich der Norm  fallen, wurde eine  Vereinbarung zwischen der
  italienischen Bankenvereinigung (ABI)  und den Verbraucherschutzver-
  bänden  nach Maßgabe des Gesetzes abgeschlossen, in der genaue Gren-
  zen für die mögliche  Vorfälligkeitsentschädigung  definiert wurden.
  Diese Sätze stehen  den Kunden in allen Filialen der Bank zur Verfü-
  gung.
- Übertragbarkeit von Finanzierungsverträgen
  Gemäß Art. 8 des GD Nr. 7/2007 kann  das Darlehen durch  Zahlung mit
  Einsetzung in die Gläubigerrechte  jederzeit  auch vor Fälligkeit an
  eine andere Bank übertragen werden. Als neue Finanzierung  kommt nur
  ein Darlehen in  Frage. Die Übertragung  verursacht  keine wie immer
  gearteten Kosten für  den Darlehensnehmer. So sind weder  der  alten
  Bank Beträge geschuldet (z.B. Vorfälligkeitsentschädigung) noch hebt
  die neue Bank solche ein (z.B. Kreditbearbeitungsgebühren, Notarspe-
  sen). Das neue  Darlehen wird in  jener Höhe  gewährt, die der Rest-
  schuld der zu tilgenden Finanzierung  entspricht. Der  Austausch der
  notwendigen  Informationen, einschließlich  solcher für die Bearbei-
  tung des Kreditantrags, erfolgt über bankeninterne Kanäle, wobei der
  der Darlehensnehmer auch nur mit der neuen Bank in Kontakt zu treten
  braucht. Durch diese Form der Übertragung wird die neue Bank in  die
  Rechte und  in die Sicherheiten  der ursprünglichen  Bank eingesetzt
  (z.B. Hypotheken, Bürgschaften).