Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Legitimation
  Bei  Namenssparbüchern  erfolgen   Auszahlungen  grundsätzlich  aus-
  schließlich an die  Person,  auf die das Sparbuch  ausgestellt wurde
  oder an deren  bevollmächtigten  Vertreter. Das  auf den Überbringer
  ausgestellte Sparbuch  behält diese  Eigenschaft auch dann bei, wenn
  es den Namen einer bestimmten Person trägt oder auf andere Weise ge-
  kennzeichnet  ist. Bei  Überbringersparbüchern  sieht  die  Bank den
  Überbringer als rechtmäßigen Besitzer an, sie ist nicht verpflichtet
  Erhebungen über den rechtmäßigen Besitz  des Sparbuches anzustellen.
  Die Ein- und Rückzahlungen erfolgen nur gegen Vorlage des Sparbuches
  und sind in bar zu leisten.
- Mitinhaber
  Das auf den Namen lautende Sparbuch  kann auch auf  mehrere Personen
  ausgestellt sein. Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarungen hat jede im
  Sparbuch  eingetragene  Person einzeln  das  Recht, Rechtshandlungen
  bezüglich des Sparbuches vorzunehmen. Dazu gehört auch, das Sparbuch
  zu löschen, und zwar in  allen Fällen mit  vollständiger  Entlastung
  der Bank  bezüglich der  Pflichten  aus dem  Sparbuch  gegenüber den
  den anderen Eingetragenen.
- Vertretung
  Die Personen, die  berechtigt sind, die  Mitinhaber des  gemeinsamen
  Kontos zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft ge-
  macht werden.
- Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen
  Die  Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise  und die übrigen
  Vertragsbedingungen einseitig auch  zu Ungunsten des Sparers abzuän-
  ändern, wobei die  Vorschriften des Art. 118 des  Legislativdekretes
  Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Kapitalisierung
  Die  Zinsen  werden  mit  dem vereinbarten Fristlauf  kapitalisiert,
  der  im  Vertrag  oder im Sparbuch angegeben ist. Sie werden bei der
  nächstfolgenden    Vorlage   des  Sparbuchs  nachgetragen.  Außerdem
  werden sie bei der Auflösung des Sparbuchs ausgezahlt.
- Periodische Mitteilung
  Die  Bank  nimmt  die  periodischen  Mitteilungen laut Art. 119  des
  Ges.  Nr.  385  vom  01.09.1993  nicht vor, wenn seit mehr als einem
  Jahr  keine  Bewegung  stattgefunden  hat und die Einlage den Betrag
  von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
- Sicherung
  Das   Überbringersparbuch  ist  durch  das  Vermögen  der  Bank  und
  nicht durch den Einlagensicherungsfonds gesichert.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
  Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
  Geschäftsbeziehungen  kann der  Kunde bei der  Beschwerdestelle  der
  Bank und auch beim Bankenombudsmann  (Ombudsman-Giuri bancario), der
  bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
  luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
  eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
  legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
  tragt werden.