Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Legitimation
Bei Namenssparbüchern erfolgen Auszahlungen grundsätzlich aus-
schließlich an die Person, auf die das Sparbuch ausgestellt wurde
oder an deren bevollmächtigten Vertreter. Das auf den Überbringer
ausgestellte Sparbuch behält diese Eigenschaft auch dann bei, wenn
es den Namen einer bestimmten Person trägt oder auf andere Weise ge-
kennzeichnet ist. Bei Überbringersparbüchern sieht die Bank den
Überbringer als rechtmäßigen Besitzer an, sie ist nicht verpflichtet
Erhebungen über den rechtmäßigen Besitz des Sparbuches anzustellen.
Die Ein- und Rückzahlungen erfolgen nur gegen Vorlage des Sparbuches
und sind in bar zu leisten.
- Mitinhaber
Das auf den Namen lautende Sparbuch kann auch auf mehrere Personen
ausgestellt sein. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen hat jede im
Sparbuch eingetragene Person einzeln das Recht, Rechtshandlungen
bezüglich des Sparbuches vorzunehmen. Dazu gehört auch, das Sparbuch
zu löschen, und zwar in allen Fällen mit vollständiger Entlastung
der Bank bezüglich der Pflichten aus dem Sparbuch gegenüber den
den anderen Eingetragenen.
- Vertretung
Die Personen, die berechtigt sind, die Mitinhaber des gemeinsamen
Kontos zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft ge-
macht werden.
- Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen
Die Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
Vertragsbedingungen einseitig auch zu Ungunsten des Sparers abzuän-
ändern, wobei die Vorschriften des Art. 118 des Legislativdekretes
Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Kapitalisierung
Die Zinsen werden mit dem vereinbarten Fristlauf kapitalisiert,
der im Vertrag oder im Sparbuch angegeben ist. Sie werden bei der
nächstfolgenden Vorlage des Sparbuchs nachgetragen. Außerdem
werden sie bei der Auflösung des Sparbuchs ausgezahlt.
- Periodische Mitteilung
Die Bank nimmt die periodischen Mitteilungen laut Art. 119 des
Ges. Nr. 385 vom 01.09.1993 nicht vor, wenn seit mehr als einem
Jahr keine Bewegung stattgefunden hat und die Einlage den Betrag
von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
- Sicherung
Das Überbringersparbuch ist durch das Vermögen der Bank und
nicht durch den Einlagensicherungsfonds gesichert.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
Geschäftsbeziehungen kann der Kunde bei der Beschwerdestelle der
Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri bancario), der
bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
tragt werden.