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Inhalt



                       SPAREINLAGEN MIT KUNDEN


Merkmale und typische Risiken des Geschäfts
Synthetische   Beschreibung   der  Struktur  und  der wirtschaftlichen
Zweckbestimmung des Geschäfts:
- Mit    der    Spareinlage  erwirbt  die  Bank  das Eigentum der  vom
  Kunden    hinterlegten  Gelder,  wobei diese sich  verpflichtet, auf
  Anfrage     des  Kunden   (freie  Spareinlage)    oder    bei    der
  vereinbarten        Fälligkeit      (gesperrte    Spareinlage    mit
  bestimmter     oder  unbestimmter   Fälligkeit  mit  Vorankündigung)
  diese    zurückzuzahlen.  Mit  der  Spareinlage  ist  ein   Sparbuch
  verbunden,      das      auf     den   Namen   lautend   oder    ein
  Überbringersparbuch    sein  kann  und  bei    jedem   Geschäftsfall
  vorgelegt    werden  muss  und  auf  welchem  die  Einzahlungen  und
  Abhebungen vermerkt werden.
- Die    Abhebungen    können  von  folgenden  Personen   durchgeführt
  werden:
  - für  die  auf  den  Namen  lautenden  Sparbücher,  vom Inhaber der
  Geschäftsbeziehung    oder  von  einem  von    diesem   ausdrücklich
  Beauftragten durchgeführt werden;
  - für    die      Überbringersparbücher,    vonseiten  eines   jeden
  Inhabers    des    Sparbuchs,  auch  wenn  dieses  auf  eine  Person
  lautet oder andersweitig gekennzeichnet ist.
- Der    Saldo    der    Überbringersparbücher    kann  den  Wert  von
  4.999,99 Euro nicht überschreiten.
Hauptrisiken  allgemeiner  oder  spezifischer  Natur, die  aus  diesem
Geschäft herrühren:
- Möglichkeit     der  Abänderung  der   wirtschaftlichen  Bedingungen
  (Habenzinssatz,    Kommissionen  und  Spesen)  zu    Ungunsten   des
  Kunden, falls vertraglich vorgesehen.
- Wechselkursrisiko,    falls    die  Spareinlage    in   Fremdwährung
  lauten sollte (z.B. US-Dollar oder japanische Yen).
- Betrügerischer     Gebrauch  des  Überbringer-Sparbuches    seitens
  Dritter,    falls    dieses  verloren  oder  entwendet   wurde,  mit
  folglicher    Möglichkeit  der  Behebung    des    Saldos  vonseiten
  einer    Person,    die    anscheinend  rechtsmäßiger   Inhaber  des
  Sparbuches    ist.    Es  ist  folglich  unabdingbar,   die  höchste
  Sorgfalt    in    der    Aufbewahrung    des  Sparbuches  walten  zu
- Adressenausfallrisiko:  Für  dieses  Risiko    ist    aufgrund   des
  Anschlusses    an  die  o.a.  Einlagensicherungseinrichtung    eine
  Deckung  der  Guthaben  aus  dem  Sparbuch  für  jeden  Einleger mit
  einem    Höchstbetrag    von    103.291,38    Euro  vorgesehen.  Die
  Überbringerspareinlagen          sind        vom     Schutz      der
  Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen.

Sparordnung
Artikel  1:    Das Sparbuch wird nach Wahl des Sparers entweder  auf
den Überbringer lautend oder auch auf den Namen ausgestellt. Wird es
auf den Überbringer  lautend ausgestellt, so  behält es diese Eigen-
schaft  auch dann  bei, wenn  es den  Namen einer  bestimmten Person
trägt oder auf andere Weise gekennzeichnet ist.
Artikel  2:    Beim Namenssparbuch wird die Unterschrift des Sparers
sowie die Unterschrift  jener Personen, welche  ermächtigt  sind den
Sparer im Geschäftsverkehr mit der Bank zu vertreten, hinterlegt und
die  eventuellen  Beschränkungen  der  diesen  erteilten  Befugnisse
schriftlich bekannt gegeben.
Artikel  3:    Die  Ein- und  Rückzahlungen dürfen nur gegen Vorlage
des Sparbuches erfolgen und sind in bar zu leisten.
Artikel  4:    Bei Überbringersparbüchern sieht  die  Bank den Über-
bringer als rechtmäßigen  Besitzer an; sie  ist  nicht verpflichtet,
Erhebungen über den  rechtmäßigen Besitz des Sparbuches anzustellen;
dies gilt auch für die in  den Artikeln 6 und 14 vorgesehenen Fälle.
In Übereinstimmung mit Art. 1997 ZGB  kann das  Guthaben aus dem auf
den Überbringer lautenden Sparbuch bei der Bank weder  beschlagnahmt
noch gepfändet werden.
Artikel  5:    Bei Namenssparbüchern  erfolgen  Auszahlungen  grund-
sätzlich ausschließlich  an  die   Person, auf die das Sparbuch aus-
gestellt wurde  oder an deren  bevollmächtigten  Vertreter. Es  kann
auch  auf  mehrere Personen  ausgestellt sein. Vorbehaltlich anderer
Vereinbarungen hat jede  im Sparbuch eingetragene Person einzeln das
Recht, Rechtshandlungen  bezüglich des Sparbuches  vorzunehmen. Dazu
gehört auch, das Sparbuch  zu  löschen,  und  zwar  in  allen Fällen
mit  vollständiger  Entlastung  der Bank bezüglich der Pflichten aus
dem Sparbuch gegenüber den anderen Eingetragenen.
Die Personen, die berechtigt sind,  die  Mitinhaber  des gemeinsamen
Sparbuches zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft
gemacht  werden. Der  Widerruf  dieser Vollmacht kann von jedem Mit-
inhaber  vorgenommen  werden, während jede Änderung der Vertretungs-
macht nur von allen bewirkt werden kann.
Artikel  6:    Die Bank behält sich das Recht vor, bei  Sicht höhere
Beträge als den im Sparvertrag oder im  Sparbuch angegebenen täglich
verfügbaren  Betrag  auszuzahlen,  wobei die  vereinbarte  Provision
verrechnet wird.
Artikel  7:    Wenn die Bank es genehmigt, darf auf Antrag  des Spa-
rers das auf den Namen lautende Sparbuch besonderen Bindungen unter-
worfen werden. Die Bindung muss im Sparbuch angemerkt werden.
Artikel  8:    Die  Zinsen  werden  mit  dem  vereinbarten Fristlauf
kapitalisiert, der im Vertrag oder im  Sparbuch  angegeben  ist. Sie
werden bei der nächstfolgenden  Vorlage des Sparbuches nachgetragen.
Außerdem werden sie bei der Auflösung des Sparbuches ausgezahlt.
Artikel  9:   Verlust,  Entwendung  und  Zerstörung  des  Sparbuches
muss der Bank schriftlich  unter  Beachtung  der  einschlägigen  Ge-
setzesbestimmungen angezeigt werden. Bei einem auf  den  Überbringer
lautenden Sparbuch hat dies vom  Besitzer zu geschehen und bei einem
auf  den Namen lautenden  von  der Person, auf die das Sparbuch lau-
tet, oder die ein Recht darauf nachweisen kann.
Weist das Sparbuch eine  Einlage  von  nicht  mehr als Euro 516,46.-
auf, so gelangt auch bei auf den  Überbringer  lautenden Sparbüchern
das vereinfachte  Verfahren  zur  Anwendung,  das  im Gesetz Nr. 948
vom 30. Juli 1951 für die  auf  den Namen lautenden Sparbüchern vor-
gesehen ist. Das Duplikat wird  in diesem Falle ausgestellt, nachdem
die entsprechende  Bekanntmachung für 30 Tage  veröffentlicht worden
ist.
Artikel 10:   Das zur Löschung oder  Erneuerung  vorgelegte Sparbuch
Sparbuch wird eingezogen.
Artikel 11:   Die Bank behält sich das Recht  vor,   die wirtschaft-
lichen Bedingungen zum Sparverkehr abzuändern, wobei im  Falle ihrer
Änderung  zu  Ungunsten  des Sparers  die Vorschriften  des Art. 118
des Ges. Nr. 385  vom  01.09.1993 und der  diesbezüglichen Durchfüh-
rungsbestimmungen beachtet werden.
Artikel 12:   Die  Spareinlage   kann  für  eine bestimmte Zeit oder
aber für eine unbestimmte Zeit mit  Voranzeige  gesperrt werden. Die
Sperrfrist  bzw. die Voranzeigefrist wird  von der Bank im  Sparbuch
angemerkt. Die Voranzeige  erfolgt  durch Vorlage des Sparbuches und
wird von der Kasse darin eingetragen.
Artikel 13:   Wird die Einlage für eine bestimmte Zeit gesperrt, und
erfolgt die Behebung  nicht bei Fälligkeit  oder in  den  20 darauf-
folgenden Tagen, so  erneuert  sich  die  Sperrfrist für  den selben
Zeitraum zu den aktuellen Konditionen.
Artikel 14:   Es    steht   der  Bank  zu,  in  Ausnahmefällen  auch
Rückzahlungen  vor  Eintritt  der  Fälligkeit  zu den Bedingungen zu
gestatten, die im Sparvertrag oder im Sparbuch angegeben sind.
Artikel 15:   Die  Bank  nimmt  die  periodischen  Mitteilungen laut
Art. 119 des Ges. Nr. 385 vom 01.09.1993 nicht  vor,  wenn seit mehr
als einem  Jahr keine Bewegung stattgefunden hat und die Einlage den
Betrag von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
Artikel 16:   Bei  Überbringersparbüchern  ist  jede  Rückerstattung
garantiert durch das Vermögen der Bank und - wie  dies bei Überbrin-
gerpapieren aller Banken  der  Fall ist - nicht  durch den Einlagen-
sicherungsfonds.
Artikel 17:   Jede gegenwärtige oder zukünftige Steuer bezüglich des
Sparbuches oder der auflaufenden  Zinsen  geht zu Lasten der Berech-
tigten aus dem Sparbuch.
Artikel 18:   Mit dem Tod des Inhabers des Namenssparbuches erlischt
der Sparvertrag.  In  diesem  Falle  wird  für  das Guthaben bis zur
Abhebung ein Zins entrichtet,  der  der im Informationsblatt angege-
benen Mindestverzinsung entspricht.
Artikel 19:   Der Sparer bestätigt, eine Ausfertigung dieser Urkunde
gemeinsam mit dem Sparbuch erhalten zu haben.


Wirtschaftliche Bedingungen

Mindestzinssätze

- Freie Spareinlagen
  -- Jährlicher Nominalzins         Monate    brutto     Steuer      netto
                               12       12   1,250 %   27,000 %    0,912 %
  -- Jährlicher Effektivzins        Monate    brutto     Steuer      netto
                               12       12   1,250 %   27,000 %    0,912 %

- Gesperrte Spareinlagen
  -- Jährlicher Nominalzins         Monate    brutto     Steuer      netto
                               06       06   1,500 %   27,000 %    1,095 %
                               12       12   1,750 %   27,000 %    1,277 %
  -- Jährlicher Effektivzins        Monate    brutto     Steuer      netto
                               06       06   1,506 %   27,000 %    1,098 %
                               12       12   1,750 %   27,000 %    1,277 %

Zinsberechnung und Kapitalisierung

- Zinsberechnung                            aufgrund des Kalenderjahres
- Kapitalisierung der Habenzinsen           jährlich

Wertstellungen

- Wertstellungen bei Einzahlungen           Tag der Einlage
- Wertstellungen auf Behebungen             Tag der Behebung
- Verfügbarer Höchstbetrag pro Tag          Gesamtguthaben

Zusatzinformationen zu gesperrten Sparkonten

- bei Einlagen während der Sperrfrist wird der Zinssatz
  wie folgt gestaffelt:
  -- Einlagen im 1. Viertel der Laufzeit              Wert       100,000 %
  -- Einlagen im 2. Viertel der Laufzeit              Wert        97,000 %
  -- Einlagen im 3. Viertel der Laufzeit              Wert        94,000 %
  -- Einlagen im 4. Viertel der Laufzeit              Wert        91,000 %

- bei Behebungen während der Sperrfrist wird ein Strafzins
  berechnet, der sich aus nachstehenden Prozentwert, be-
  rechnet auf den aktuellen Zinssatz des Kontos, ergibt.          20,000 %
  Für automatisch verlängerte Sperrfristen sind 20 Tage
  strafzinsfrei.
Spesen und Kosten

- Buchungsspesen pro Operation                        Euro             0.-
- Spesen für Kontoabschluß                            Euro             0.-
- Rückvergütung für Sparbücher                        Euro             0.-
- Kosten für Sparbuch                                 Euro             0.-
- Kommission für Behebung ohne Vorankündigung bei
  den oben angeführten höheren Beträge                Euro             0.-
- Andere Spesen                                       Euro             0.-

Verlustmeldung verlorenes/gestohlenes Sparbuch

Für ein gestohlenes bzw. verlorenes Sparbuch ist bei den Carabinieri eine
Verlustanzeige vorzunehmen und anschließend bei der Bank eine Verlustmel-
dung zu erstatten.
Für das Amortisationsverfahren gilt folgendes:
- Überbringersparbuch und nominatives  Sparbuch  mit einem  Saldo bis  zu
  Euro 516,46:
  -- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
     30 Tagen
  -- Spesen zu Lasten des Kunden                      Euro         30,00.-
- Überbringersparbuch mit einem Saldo über Euro 516,46:
  -- das Amortisationsverfahren  muß  über das  Landesgericht abgewickelt
     werden
  -- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
     90 Tagen
  -- Spesen zu Lasten des Kunden                      Euro        250,00.-
     (Euro 220,00 Gerichtskosten und Raiffeisenverband, Euro 30,00.-
     Bearbeitungsspesen Raiffeisenkasse)
- Nominatives Sparbuch mit einem Saldo über Euro 516,46:
  -- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
     90 Tagen
  -- Spesen zu Lasten des Kunden                      Euro         30,00.-



Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Legitimation
  Bei  Namenssparbüchern  erfolgen   Auszahlungen  grundsätzlich  aus-
  schließlich an die  Person,  auf die das Sparbuch  ausgestellt wurde
  oder an deren  bevollmächtigten  Vertreter. Das  auf den Überbringer
  ausgestellte Sparbuch  behält diese  Eigenschaft auch dann bei, wenn
  es den Namen einer bestimmten Person trägt oder auf andere Weise ge-
  kennzeichnet  ist. Bei  Überbringersparbüchern  sieht  die  Bank den
  Überbringer als rechtmäßigen Besitzer an, sie ist nicht verpflichtet
  Erhebungen über den rechtmäßigen Besitz  des Sparbuches anzustellen.
  Die Ein- und Rückzahlungen erfolgen nur gegen Vorlage des Sparbuches
  und sind in bar zu leisten.
- Mitinhaber
  Das auf den Namen lautende Sparbuch  kann auch auf  mehrere Personen
  ausgestellt sein. Vorbehaltlich  anderer  Vereinbarungen hat jede im
  Sparbuch  eingetragene  Person einzeln  das  Recht, Rechtshandlungen
  bezüglich des Sparbuches vorzunehmen. Dazu gehört auch, das Sparbuch
  zu löschen, und zwar in  allen Fällen mit  vollständiger  Entlastung
  der Bank  bezüglich der  Pflichten  aus dem  Sparbuch  gegenüber den
  den anderen Eingetragenen.
- Vertretung
  Die Personen, die  berechtigt sind, die  Mitinhaber des  gemeinsamen
  Kontos zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft ge-
  macht werden.
- Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen
  Die  Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise  und die übrigen
  Vertragsbedingungen einseitig auch  zu Ungunsten des Sparers abzuän-
  ändern, wobei die  Vorschriften des Art. 118 des  Legislativdekretes
  Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Kapitalisierung
  Die  Zinsen  werden  mit  dem vereinbarten Fristlauf  kapitalisiert,
  der  im  Vertrag  oder im Sparbuch angegeben ist. Sie werden bei der
  nächstfolgenden    Vorlage   des  Sparbuchs  nachgetragen.  Außerdem
  werden sie bei der Auflösung des Sparbuchs ausgezahlt.
- Periodische Mitteilung
  Die  Bank  nimmt  die  periodischen  Mitteilungen laut Art. 119  des
  Ges.  Nr.  385  vom  01.09.1993  nicht vor, wenn seit mehr als einem
  Jahr  keine  Bewegung  stattgefunden  hat und die Einlage den Betrag
  von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
- Sicherung
  Das   Überbringersparbuch  ist  durch  das  Vermögen  der  Bank  und
  nicht durch den Einlagensicherungsfonds gesichert.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
  Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
  Geschäftsbeziehungen  kann der  Kunde bei der  Beschwerdestelle  der
  Bank und auch beim Bankenombudsmann  (Ombudsman-Giuri bancario), der
  bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
  luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
  eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
  legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
  tragt werden.


Erklärung der wichtigsten Begriffe
- Fristen der Verfügbarkeit (Nicht-Stornierbarkeit):
  In    Bankarbeitstagen  ausgedrückte Fristen, nach Ablauf derer  der
  Kunde     die    rechtliche   Verfügbarkeit    über    die    diesem
  gutgeschriebenen Summen erlangt.
- Periodizität der Kapitalisierung der Zinsen:
  Periodizität,      mit      welcher     die   Zinsen   der   Einlage
  gutgeschrieben    werden  und  somit  weitere  Zinsen  produzieren.
- Spesen und Kommissionen für den Abschluss:
  Bei    der    periodischen    Regulierung  der   Zinsen  und  Spesen
  belastete Beträge.
- Spesen und Kommissionen für die Löschung der Geschäftsbeziehung:
  Vom Kunden bei Auflösung der Geschäftsbeziehung geschuldeten Beträge
- Wertstellung:
  Datum, mit welchem der Zinslauf beginnt.