Anfang
Inhalt
SPAREINLAGEN MIT KUNDEN
Merkmale und typische Risiken des Geschäfts
Synthetische Beschreibung der Struktur und der wirtschaftlichen
Zweckbestimmung des Geschäfts:
- Mit der Spareinlage erwirbt die Bank das Eigentum der vom
Kunden hinterlegten Gelder, wobei diese sich verpflichtet, auf
Anfrage des Kunden (freie Spareinlage) oder bei der
vereinbarten Fälligkeit (gesperrte Spareinlage mit
bestimmter oder unbestimmter Fälligkeit mit Vorankündigung)
diese zurückzuzahlen. Mit der Spareinlage ist ein Sparbuch
verbunden, das auf den Namen lautend oder ein
Überbringersparbuch sein kann und bei jedem Geschäftsfall
vorgelegt werden muss und auf welchem die Einzahlungen und
Abhebungen vermerkt werden.
- Die Abhebungen können von folgenden Personen durchgeführt
werden:
- für die auf den Namen lautenden Sparbücher, vom Inhaber der
Geschäftsbeziehung oder von einem von diesem ausdrücklich
Beauftragten durchgeführt werden;
- für die Überbringersparbücher, vonseiten eines jeden
Inhabers des Sparbuchs, auch wenn dieses auf eine Person
lautet oder andersweitig gekennzeichnet ist.
- Der Saldo der Überbringersparbücher kann den Wert von
4.999,99 Euro nicht überschreiten.
Hauptrisiken allgemeiner oder spezifischer Natur, die aus diesem
Geschäft herrühren:
- Möglichkeit der Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
(Habenzinssatz, Kommissionen und Spesen) zu Ungunsten des
Kunden, falls vertraglich vorgesehen.
- Wechselkursrisiko, falls die Spareinlage in Fremdwährung
lauten sollte (z.B. US-Dollar oder japanische Yen).
- Betrügerischer Gebrauch des Überbringer-Sparbuches seitens
Dritter, falls dieses verloren oder entwendet wurde, mit
folglicher Möglichkeit der Behebung des Saldos vonseiten
einer Person, die anscheinend rechtsmäßiger Inhaber des
Sparbuches ist. Es ist folglich unabdingbar, die höchste
Sorgfalt in der Aufbewahrung des Sparbuches walten zu
- Adressenausfallrisiko: Für dieses Risiko ist aufgrund des
Anschlusses an die o.a. Einlagensicherungseinrichtung eine
Deckung der Guthaben aus dem Sparbuch für jeden Einleger mit
einem Höchstbetrag von 103.291,38 Euro vorgesehen. Die
Überbringerspareinlagen sind vom Schutz der
Einlagensicherungseinrichtung ausgeschlossen.
Sparordnung
Artikel 1: Das Sparbuch wird nach Wahl des Sparers entweder auf
den Überbringer lautend oder auch auf den Namen ausgestellt. Wird es
auf den Überbringer lautend ausgestellt, so behält es diese Eigen-
schaft auch dann bei, wenn es den Namen einer bestimmten Person
trägt oder auf andere Weise gekennzeichnet ist.
Artikel 2: Beim Namenssparbuch wird die Unterschrift des Sparers
sowie die Unterschrift jener Personen, welche ermächtigt sind den
Sparer im Geschäftsverkehr mit der Bank zu vertreten, hinterlegt und
die eventuellen Beschränkungen der diesen erteilten Befugnisse
schriftlich bekannt gegeben.
Artikel 3: Die Ein- und Rückzahlungen dürfen nur gegen Vorlage
des Sparbuches erfolgen und sind in bar zu leisten.
Artikel 4: Bei Überbringersparbüchern sieht die Bank den Über-
bringer als rechtmäßigen Besitzer an; sie ist nicht verpflichtet,
Erhebungen über den rechtmäßigen Besitz des Sparbuches anzustellen;
dies gilt auch für die in den Artikeln 6 und 14 vorgesehenen Fälle.
In Übereinstimmung mit Art. 1997 ZGB kann das Guthaben aus dem auf
den Überbringer lautenden Sparbuch bei der Bank weder beschlagnahmt
noch gepfändet werden.
Artikel 5: Bei Namenssparbüchern erfolgen Auszahlungen grund-
sätzlich ausschließlich an die Person, auf die das Sparbuch aus-
gestellt wurde oder an deren bevollmächtigten Vertreter. Es kann
auch auf mehrere Personen ausgestellt sein. Vorbehaltlich anderer
Vereinbarungen hat jede im Sparbuch eingetragene Person einzeln das
Recht, Rechtshandlungen bezüglich des Sparbuches vorzunehmen. Dazu
gehört auch, das Sparbuch zu löschen, und zwar in allen Fällen
mit vollständiger Entlastung der Bank bezüglich der Pflichten aus
dem Sparbuch gegenüber den anderen Eingetragenen.
Die Personen, die berechtigt sind, die Mitinhaber des gemeinsamen
Sparbuches zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft
gemacht werden. Der Widerruf dieser Vollmacht kann von jedem Mit-
inhaber vorgenommen werden, während jede Änderung der Vertretungs-
macht nur von allen bewirkt werden kann.
Artikel 6: Die Bank behält sich das Recht vor, bei Sicht höhere
Beträge als den im Sparvertrag oder im Sparbuch angegebenen täglich
verfügbaren Betrag auszuzahlen, wobei die vereinbarte Provision
verrechnet wird.
Artikel 7: Wenn die Bank es genehmigt, darf auf Antrag des Spa-
rers das auf den Namen lautende Sparbuch besonderen Bindungen unter-
worfen werden. Die Bindung muss im Sparbuch angemerkt werden.
Artikel 8: Die Zinsen werden mit dem vereinbarten Fristlauf
kapitalisiert, der im Vertrag oder im Sparbuch angegeben ist. Sie
werden bei der nächstfolgenden Vorlage des Sparbuches nachgetragen.
Außerdem werden sie bei der Auflösung des Sparbuches ausgezahlt.
Artikel 9: Verlust, Entwendung und Zerstörung des Sparbuches
muss der Bank schriftlich unter Beachtung der einschlägigen Ge-
setzesbestimmungen angezeigt werden. Bei einem auf den Überbringer
lautenden Sparbuch hat dies vom Besitzer zu geschehen und bei einem
auf den Namen lautenden von der Person, auf die das Sparbuch lau-
tet, oder die ein Recht darauf nachweisen kann.
Weist das Sparbuch eine Einlage von nicht mehr als Euro 516,46.-
auf, so gelangt auch bei auf den Überbringer lautenden Sparbüchern
das vereinfachte Verfahren zur Anwendung, das im Gesetz Nr. 948
vom 30. Juli 1951 für die auf den Namen lautenden Sparbüchern vor-
gesehen ist. Das Duplikat wird in diesem Falle ausgestellt, nachdem
die entsprechende Bekanntmachung für 30 Tage veröffentlicht worden
ist.
Artikel 10: Das zur Löschung oder Erneuerung vorgelegte Sparbuch
Sparbuch wird eingezogen.
Artikel 11: Die Bank behält sich das Recht vor, die wirtschaft-
lichen Bedingungen zum Sparverkehr abzuändern, wobei im Falle ihrer
Änderung zu Ungunsten des Sparers die Vorschriften des Art. 118
des Ges. Nr. 385 vom 01.09.1993 und der diesbezüglichen Durchfüh-
rungsbestimmungen beachtet werden.
Artikel 12: Die Spareinlage kann für eine bestimmte Zeit oder
aber für eine unbestimmte Zeit mit Voranzeige gesperrt werden. Die
Sperrfrist bzw. die Voranzeigefrist wird von der Bank im Sparbuch
angemerkt. Die Voranzeige erfolgt durch Vorlage des Sparbuches und
wird von der Kasse darin eingetragen.
Artikel 13: Wird die Einlage für eine bestimmte Zeit gesperrt, und
erfolgt die Behebung nicht bei Fälligkeit oder in den 20 darauf-
folgenden Tagen, so erneuert sich die Sperrfrist für den selben
Zeitraum zu den aktuellen Konditionen.
Artikel 14: Es steht der Bank zu, in Ausnahmefällen auch
Rückzahlungen vor Eintritt der Fälligkeit zu den Bedingungen zu
gestatten, die im Sparvertrag oder im Sparbuch angegeben sind.
Artikel 15: Die Bank nimmt die periodischen Mitteilungen laut
Art. 119 des Ges. Nr. 385 vom 01.09.1993 nicht vor, wenn seit mehr
als einem Jahr keine Bewegung stattgefunden hat und die Einlage den
Betrag von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
Artikel 16: Bei Überbringersparbüchern ist jede Rückerstattung
garantiert durch das Vermögen der Bank und - wie dies bei Überbrin-
gerpapieren aller Banken der Fall ist - nicht durch den Einlagen-
sicherungsfonds.
Artikel 17: Jede gegenwärtige oder zukünftige Steuer bezüglich des
Sparbuches oder der auflaufenden Zinsen geht zu Lasten der Berech-
tigten aus dem Sparbuch.
Artikel 18: Mit dem Tod des Inhabers des Namenssparbuches erlischt
der Sparvertrag. In diesem Falle wird für das Guthaben bis zur
Abhebung ein Zins entrichtet, der der im Informationsblatt angege-
benen Mindestverzinsung entspricht.
Artikel 19: Der Sparer bestätigt, eine Ausfertigung dieser Urkunde
gemeinsam mit dem Sparbuch erhalten zu haben.
Wirtschaftliche Bedingungen
Mindestzinssätze
- Freie Spareinlagen
-- Jährlicher Nominalzins Monate brutto Steuer netto
12 12 1,250 % 27,000 % 0,912 %
-- Jährlicher Effektivzins Monate brutto Steuer netto
12 12 1,250 % 27,000 % 0,912 %
- Gesperrte Spareinlagen
-- Jährlicher Nominalzins Monate brutto Steuer netto
06 06 1,500 % 27,000 % 1,095 %
12 12 1,750 % 27,000 % 1,277 %
-- Jährlicher Effektivzins Monate brutto Steuer netto
06 06 1,506 % 27,000 % 1,098 %
12 12 1,750 % 27,000 % 1,277 %
Zinsberechnung und Kapitalisierung
- Zinsberechnung aufgrund des Kalenderjahres
- Kapitalisierung der Habenzinsen jährlich
Wertstellungen
- Wertstellungen bei Einzahlungen Tag der Einlage
- Wertstellungen auf Behebungen Tag der Behebung
- Verfügbarer Höchstbetrag pro Tag Gesamtguthaben
Zusatzinformationen zu gesperrten Sparkonten
- bei Einlagen während der Sperrfrist wird der Zinssatz
wie folgt gestaffelt:
-- Einlagen im 1. Viertel der Laufzeit Wert 100,000 %
-- Einlagen im 2. Viertel der Laufzeit Wert 97,000 %
-- Einlagen im 3. Viertel der Laufzeit Wert 94,000 %
-- Einlagen im 4. Viertel der Laufzeit Wert 91,000 %
- bei Behebungen während der Sperrfrist wird ein Strafzins
berechnet, der sich aus nachstehenden Prozentwert, be-
rechnet auf den aktuellen Zinssatz des Kontos, ergibt. 20,000 %
Für automatisch verlängerte Sperrfristen sind 20 Tage
strafzinsfrei.
Spesen und Kosten
- Buchungsspesen pro Operation Euro 0.-
- Spesen für Kontoabschluß Euro 0.-
- Rückvergütung für Sparbücher Euro 0.-
- Kosten für Sparbuch Euro 0.-
- Kommission für Behebung ohne Vorankündigung bei
den oben angeführten höheren Beträge Euro 0.-
- Andere Spesen Euro 0.-
Verlustmeldung verlorenes/gestohlenes Sparbuch
Für ein gestohlenes bzw. verlorenes Sparbuch ist bei den Carabinieri eine
Verlustanzeige vorzunehmen und anschließend bei der Bank eine Verlustmel-
dung zu erstatten.
Für das Amortisationsverfahren gilt folgendes:
- Überbringersparbuch und nominatives Sparbuch mit einem Saldo bis zu
Euro 516,46:
-- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
30 Tagen
-- Spesen zu Lasten des Kunden Euro 30,00.-
- Überbringersparbuch mit einem Saldo über Euro 516,46:
-- das Amortisationsverfahren muß über das Landesgericht abgewickelt
werden
-- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
90 Tagen
-- Spesen zu Lasten des Kunden Euro 250,00.-
(Euro 220,00 Gerichtskosten und Raiffeisenverband, Euro 30,00.-
Bearbeitungsspesen Raiffeisenkasse)
- Nominatives Sparbuch mit einem Saldo über Euro 516,46:
-- Bekanntmachung des Verlustes am Schalter mit einer Aushängefrist von
90 Tagen
-- Spesen zu Lasten des Kunden Euro 30,00.-
Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Legitimation
Bei Namenssparbüchern erfolgen Auszahlungen grundsätzlich aus-
schließlich an die Person, auf die das Sparbuch ausgestellt wurde
oder an deren bevollmächtigten Vertreter. Das auf den Überbringer
ausgestellte Sparbuch behält diese Eigenschaft auch dann bei, wenn
es den Namen einer bestimmten Person trägt oder auf andere Weise ge-
kennzeichnet ist. Bei Überbringersparbüchern sieht die Bank den
Überbringer als rechtmäßigen Besitzer an, sie ist nicht verpflichtet
Erhebungen über den rechtmäßigen Besitz des Sparbuches anzustellen.
Die Ein- und Rückzahlungen erfolgen nur gegen Vorlage des Sparbuches
und sind in bar zu leisten.
- Mitinhaber
Das auf den Namen lautende Sparbuch kann auch auf mehrere Personen
ausgestellt sein. Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen hat jede im
Sparbuch eingetragene Person einzeln das Recht, Rechtshandlungen
bezüglich des Sparbuches vorzunehmen. Dazu gehört auch, das Sparbuch
zu löschen, und zwar in allen Fällen mit vollständiger Entlastung
der Bank bezüglich der Pflichten aus dem Sparbuch gegenüber den
den anderen Eingetragenen.
- Vertretung
Die Personen, die berechtigt sind, die Mitinhaber des gemeinsamen
Kontos zu vertreten, müssen hierzu von allen schriftlich namhaft ge-
macht werden.
- Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen
Die Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
Vertragsbedingungen einseitig auch zu Ungunsten des Sparers abzuän-
ändern, wobei die Vorschriften des Art. 118 des Legislativdekretes
Nr. 385 vom 1. September 1993 beachtet werden müssen.
- Kapitalisierung
Die Zinsen werden mit dem vereinbarten Fristlauf kapitalisiert,
der im Vertrag oder im Sparbuch angegeben ist. Sie werden bei der
nächstfolgenden Vorlage des Sparbuchs nachgetragen. Außerdem
werden sie bei der Auflösung des Sparbuchs ausgezahlt.
- Periodische Mitteilung
Die Bank nimmt die periodischen Mitteilungen laut Art. 119 des
Ges. Nr. 385 vom 01.09.1993 nicht vor, wenn seit mehr als einem
Jahr keine Bewegung stattgefunden hat und die Einlage den Betrag
von Euro 2.500,00 nicht überschreitet.
- Sicherung
Das Überbringersparbuch ist durch das Vermögen der Bank und
nicht durch den Einlagensicherungsfonds gesichert.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
Geschäftsbeziehungen kann der Kunde bei der Beschwerdestelle der
Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri bancario), der
bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde einle-
legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
tragt werden.
Erklärung der wichtigsten Begriffe
- Fristen der Verfügbarkeit (Nicht-Stornierbarkeit):
In Bankarbeitstagen ausgedrückte Fristen, nach Ablauf derer der
Kunde die rechtliche Verfügbarkeit über die diesem
gutgeschriebenen Summen erlangt.
- Periodizität der Kapitalisierung der Zinsen:
Periodizität, mit welcher die Zinsen der Einlage
gutgeschrieben werden und somit weitere Zinsen produzieren.
- Spesen und Kommissionen für den Abschluss:
Bei der periodischen Regulierung der Zinsen und Spesen
belastete Beträge.
- Spesen und Kommissionen für die Löschung der Geschäftsbeziehung:
Vom Kunden bei Auflösung der Geschäftsbeziehung geschuldeten Beträge
- Wertstellung:
Datum, mit welchem der Zinslauf beginnt.