Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Durchführung der vom Kontoinhaber erteilten Aufträge
  Die    Bank    behält  sich  vor,  die  Aufträge  des  Kontoinhabers
  anzunehmen  oder  abzulehnen,  wobei  im  Falle  der  Ablehnung  der
  Kontoinhaber benachrichtigt wird.
- Übersendung der Korrespondenz
  Die  Übersendung  aller  Mitteilungen  an den Kontoinhaber  erfolgen
  mit  voller  Wirksamkeit  an  die  Anschrift,  welche  der  Bank vom
  Kontoinhaber    zuletzt        schriftlich  mitgeteilt  worden  ist,
  vorbehaltlich  Domizilerwählung  im  Sinne der Artt. 9-bis und 9-ter
  des Gesetzes Nr. 386/90 bezüglich Scheckausstellung.
  Die  Zusammenfassung  der  Bedingungen  wird  einmal  jährlich  oder
  bei    Änderung  der  Bedingungen  zu  Ungunsten  des  Kontoinhabers
  versandt, vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen von Fall zu Fall.
- Vertretungsvollmacht
  Der  Kontoinhaber  hat  die Möglichkeit, sich in seinen  Beziehungen
  mit  der  Bank  von  Dritten  vertreten  zu  lassen.  Im  Falle  von
  Mitinhabern    müssen    die  Personen,  die  berechtigt  sind,  die
  Mitinhaber des  gemeinsamen  Kontos  zu  vertreten, hierzu von allen
  schriftlich    namhaft    gemacht   werden.  Für  den  Widerruf  der
  Vollmacht  genügt  die  Mitteilung  eines  Kontomitinhabers, für die
  Abänderung    der  Befugnisse  ist  hingegen  die  Mitteilung  aller
  Kontoinhaber  erforderlich.  Der  Widerruf  und die Änderung der den
  Dritten  erteilten  Befugnisse  haben erst  3  Banktage nach Eingang
  der Mitteilung bei der Bank Wirksamkeit.
- Mitinhaber
  Lautet   das  Konto  auf  den  Namen  mehrerer  Personen,  die  auch
  getrennt  verfügungsberechtigt  sind,  können  von  jedem  einzelnen
  Berechtigten  Verfügungen  getroffen  werden unter voller Entlastung
  der Bank auch den anderen gegenüber. Diese Einzelverfügungsberechti-
  gung   über  das  Konto  kann  nur  aufgrund entsprechender der Bank
  von  allen  Kontomitinhabern  schriftlich erteilter  Anweisungen ge-
  ändert oder widerrufen werden.
- Pfand, Rückbehaltungsrecht und Aufrechnung
  Der   Bank  steht  das  Pfand-  und  Rückbehaltungsrecht  auf  allen
  Papieren  und  Werten  des  Kontoinhabers zu, und zwar zur Sicherung
  jeder  bestehenden  oder  künftigen Forderung   auch wenn sie in der
  Höhe  nicht  feststeht  und  nicht  einziehbar  ist.  Das Pfand- und
  Rückbehaltungsrecht  wird  an  genannten Papieren und Werten oder an
  Teilen  davon  in  einer  den Forderungen der Bank angemessenen Höhe
  ausgeübt;  es  ist  jedenfalls  auf  das  Doppelte  der  Forderungen
  begrenzt.
  Falls    zwischen    der    Bank    und   dem  Kontoinhaber  mehrere
  geschäftliche  Beziehungen  oder  Konten  bestehen,  findet in allen
  Fällen    die   Aufrechnung  mit  voller  Rechtswirkung  statt.  Bei
  Eintritt  der  im  Art.  1186  ZGB  vorgesehenen Fälle kann die Bank
  darüber    hinaus  jederzeit  und  ohne  vorherige  Benachrichtigung
  und/oder  Einhaltung  von  Formalitäten von der Aufrechnung Gebrauch
  machen,  auch  wenn  die Forderungen, die auf verschiedene Währungen
  lauten  können,  nicht  liquide  und nicht einziehbar sind. Die Bank
  wird    den    Kontoinhaber    von  der  durchgeführten  Aufrechnung
  unverzüglich schriftlich unterrichten.
- Rücktrittsrecht
  Die  Bank  und  der  Kontoinhaber  haben  jederzeit  das  Recht, mit
  einer  Vorankündigungsfrist  von  15  Tagen vom  Kontokorrentvertrag
  und der Scheckvereinbarung zurückzutreten.
- Einspruch gegen den Kontoauszug
  Zu    jedem  Abschluss  erfolgt  die  Übersendung  des  Kontoauszugs
  binnen  30  Tagen,  der als vom Kontoinhaber als genehmigt anzusehen
  ist,  wenn  bei  der Bank binnen 60 Tagen kein schriftlicher Einwand
  eingelangt ist.
- Zahlung  von  Schecks  im Falle des Rücktritts oder der  Aufrechnung
  Im  Falle  des  Rücktrittes seitens des Kontoinhabers oder der  Bank
  von  dem  Kontokorrent-Vertrag  und/oder  von  der damit verbundenen
  Scheckvereinbarung  ist  die  Bank  nicht  verpflichtet, die Schecks
  zu  zahlen,  die  ein  späteres  Ausstellungsdatum aufweisen als den
  Zeitpunkt, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist.
  Tritt    die  Bank  von  der  Krediteröffnung  zurück,  so  ist  der
  Kontoinhaber  verpflichtet,  die  Mittel  unverzüglich zur Verfügung
  zu  stellen,  die  notwendig  sind,  jene Schecks zu zahlen, die vor
  Erhalt  der  Rücktrittserklärung  ausgestellt wurden und für die die
  Vorlagefrist noch nicht abgelaufen ist.
  Gedenkt  die  Bank  von der Aufrechnung zwischen nicht liquiden  (in
  ihrer   genauen  Höhe  nicht  feststehend)  und  nicht  einziehbaren
  Forderungen  Gebrauch  zu  machen,  so  ist  sie, wenn infolgedessen
  die  Verfügbarkeit  nicht  mehr gegeben ist, nicht verpflichtet, die
  Schecks  zu  zahlen,  die mit einem Ausstellungsdatum versehen sind,
  das  nach  dem  Zeitpunkt  liegt,  an  welchem  dem Kontoinhaber die
  Mitteilung   über  die  beabsichtigte  Aufrechnung  zugegangen  ist.
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
  Die  Bank  ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
  Vertragsbedingungen, die auf allen über das Kontokorrent abgewickel-
  ten Geschäftsbeziehungen zur  Anwendung gelangen, einseitig  auch zu
  Ungunsten des  Kontoinhabers abzuändern, wobei  die Vorschriften des
  Art. 118 des Legislativdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beach-
  tet werden müssen.
- Frist zur Einbringung von Einwänden
  Beanstandungen  im  Zusammenhang  mit  von  der Bank  durchgeführten
  Geschäften    müssen    binnen    30     Tagen  eingebracht  werden,
  vorbehaltlich der Bestimmungen  bezüglich der  grenzüberschreitenden
  Überweisungen,  für  deren  Streitfälle der  Bankenombudsmann in Rom
  angerufen werden kann. Informationen erteilen die Mitarbeiter.
- Versicherung:
  Die  Bank  behält  sich  vor, den Kontoinhaber, der eine  natürliche
  Person  oder  eine  Personengesellschaft ist, gegen Unfälle (Tod und
  bleibende  Invalidität  von  50  und mehr Prozent) zu versichern.
- Scheck
  Der  Kontoinhaber  ist  verpflichtet, die Scheckformulare mit  aller
  Sorgfalt    aufzubewahren.    Er    haftet   ab  dem  Zeitpunkt  der
  entsprechenden    schriftlichen   Mitteilung  nicht  für  schädliche
  Folgen aus Verlust, Entwendung und Missbrauch.
  Der  Gegenwert  der  Schecks und Zirkularschecks wird  vorbehaltlich
  der  Überprüfung  sowie  "Eingang  vorbehalten"  gutgeschrieben  und
  ist    jedenfalls   nach  Ablauf  der  in  der  Anlage  zum  Vertrag
  vorgesehenen  Fristen  verfügbar.  Die  Bank  kann  diese Fristen im
  Falle    von    höherer    Gewalt   verlängern.  Für  den  Fall  der
  Nichteinlösung  behält  sich  die  Bank  alle Rechte und Klagen vor,
  einschließlich  der  Rechte  laut  Art.  1829  ZGB,  sowie  auch das
  Recht,  das  Konto  zu  belasten.  Falls die Voraussetzungen gegeben
  sind,  hat  die  Bank das Recht, vom Kontoinhaber die Rückerstattung
  der  Scheckbeträge  zu  fordern, die ungerechtfertigterweise gezahlt
  worden    sind.    Die   Wertstellung  ist  ausschließlich  für  die
  Bestimmung   des  Zeitpunktes  ausschlaggebend,  ab  welchem  Zinsen
  anfallen,  und  dem  Kontoinhaber  wird dadurch kein Verfügungsrecht
  über den Betrag eingeräumt.
- Überweisungen
  Die    Durchführung    wird    durch    den  Kontoauszug  bestätigt,
  vorbehaltlich    Nachfrage    von    Fall    zu   Fall.  Gewöhnliche
  innerstaatliche  Überweisungen  über  einen  Betrag  von bis zu Euro
  500.000,  die  über  das Zwischenbankennetz ausgetauscht und von der
  Bank  im  Auftrag  des  Kontoinhabers  durchgeführt  werden,  werden
  innerhalb des  3. (dritten) Banktags nach  dem  "Datum des Auftrags"
  durchgeführt. Grenzüberschreitende Überweisungen werden, wenn nichts
  anderes    vereinbart,   innerhalb  des 5. (fünften) Banktages  nach
  dem "Datum des Auftrags" durchgeführt.
  Gewöhnliche  und  dringende  innerstaatliche Überweisungen in  Euro,
  die  über  das  Zwischenbankennetz  ausgetauscht  und  von  der Bank
  zugunsten  des  Kontoinhabers  erhalten wurden und mit allen und den
  korrekten  Bankkoordinaten  des  Begünstigten  versehen  sind, sowie
  grenzüberschreitende    Überweisungen,    wenn    nichts    anderes
  vereinbart,  werden  innerhalb  des  1. (ersten)  Banktags nach  dem
  Tag  der  Gutschrift  der  Mittel  auf  dem  Konto  der  Bank durch-
  geführt.  Andere  Überweisungen  werden  in  den in der Beilage  zum
  Vertrag angeführten Höchstfristen durchgeführt.
- Grenzüberschreitende Überweisungen
  Im  Falle  von  grenzüberschreitenden  Überweisungen  schuldet   die
  Bank   eine  Entschädigung  im  vom  Art.  4  Absatz  3  und  6  des
  Legislativdekrets  Nr.  253/2000  festgesetzten Ausmaß für den Fall,
  dass  die  festgelegten  Fristen  nicht  eingehalten  werden.  Davon
  unabhängig  bleiben  alle  anderen  Rechte des Kontoinhabers und der
  beteiligten Körperschaften aufrecht.
- Einzug von Effekten
  Der   Einzug  von  Effekten,  Dokumenten  und  Schecks  erfolgt  auf
  Rechnung und Gefahr des Kontoinhabers.
- Anwendbares Recht
  Der Vertrag unterliegt italienischem Recht.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
  Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
  Geschäftsbeziehungen  kann der  Kunde bei der  Beschwerdestelle  der
  Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri' bancario), der
  bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
  luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
  eingerichtet ist  und der die  Bank beigetreten ist, Beschwerde ein-
  legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
  tragt werden.