Vertragsklauseln
Die bedeutendsten normativen Bedingungen
- Durchführung der vom Kontoinhaber erteilten Aufträge
Die Bank behält sich vor, die Aufträge des Kontoinhabers
anzunehmen oder abzulehnen, wobei im Falle der Ablehnung der
Kontoinhaber benachrichtigt wird.
- Übersendung der Korrespondenz
Die Übersendung aller Mitteilungen an den Kontoinhaber erfolgen
mit voller Wirksamkeit an die Anschrift, welche der Bank vom
Kontoinhaber zuletzt schriftlich mitgeteilt worden ist,
vorbehaltlich Domizilerwählung im Sinne der Artt. 9-bis und 9-ter
des Gesetzes Nr. 386/90 bezüglich Scheckausstellung.
Die Zusammenfassung der Bedingungen wird einmal jährlich oder
bei Änderung der Bedingungen zu Ungunsten des Kontoinhabers
versandt, vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen von Fall zu Fall.
- Vertretungsvollmacht
Der Kontoinhaber hat die Möglichkeit, sich in seinen Beziehungen
mit der Bank von Dritten vertreten zu lassen. Im Falle von
Mitinhabern müssen die Personen, die berechtigt sind, die
Mitinhaber des gemeinsamen Kontos zu vertreten, hierzu von allen
schriftlich namhaft gemacht werden. Für den Widerruf der
Vollmacht genügt die Mitteilung eines Kontomitinhabers, für die
Abänderung der Befugnisse ist hingegen die Mitteilung aller
Kontoinhaber erforderlich. Der Widerruf und die Änderung der den
Dritten erteilten Befugnisse haben erst 3 Banktage nach Eingang
der Mitteilung bei der Bank Wirksamkeit.
- Mitinhaber
Lautet das Konto auf den Namen mehrerer Personen, die auch
getrennt verfügungsberechtigt sind, können von jedem einzelnen
Berechtigten Verfügungen getroffen werden unter voller Entlastung
der Bank auch den anderen gegenüber. Diese Einzelverfügungsberechti-
gung über das Konto kann nur aufgrund entsprechender der Bank
von allen Kontomitinhabern schriftlich erteilter Anweisungen ge-
ändert oder widerrufen werden.
- Pfand, Rückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Der Bank steht das Pfand- und Rückbehaltungsrecht auf allen
Papieren und Werten des Kontoinhabers zu, und zwar zur Sicherung
jeder bestehenden oder künftigen Forderung auch wenn sie in der
Höhe nicht feststeht und nicht einziehbar ist. Das Pfand- und
Rückbehaltungsrecht wird an genannten Papieren und Werten oder an
Teilen davon in einer den Forderungen der Bank angemessenen Höhe
ausgeübt; es ist jedenfalls auf das Doppelte der Forderungen
begrenzt.
Falls zwischen der Bank und dem Kontoinhaber mehrere
geschäftliche Beziehungen oder Konten bestehen, findet in allen
Fällen die Aufrechnung mit voller Rechtswirkung statt. Bei
Eintritt der im Art. 1186 ZGB vorgesehenen Fälle kann die Bank
darüber hinaus jederzeit und ohne vorherige Benachrichtigung
und/oder Einhaltung von Formalitäten von der Aufrechnung Gebrauch
machen, auch wenn die Forderungen, die auf verschiedene Währungen
lauten können, nicht liquide und nicht einziehbar sind. Die Bank
wird den Kontoinhaber von der durchgeführten Aufrechnung
unverzüglich schriftlich unterrichten.
- Rücktrittsrecht
Die Bank und der Kontoinhaber haben jederzeit das Recht, mit
einer Vorankündigungsfrist von 15 Tagen vom Kontokorrentvertrag
und der Scheckvereinbarung zurückzutreten.
- Einspruch gegen den Kontoauszug
Zu jedem Abschluss erfolgt die Übersendung des Kontoauszugs
binnen 30 Tagen, der als vom Kontoinhaber als genehmigt anzusehen
ist, wenn bei der Bank binnen 60 Tagen kein schriftlicher Einwand
eingelangt ist.
- Zahlung von Schecks im Falle des Rücktritts oder der Aufrechnung
Im Falle des Rücktrittes seitens des Kontoinhabers oder der Bank
von dem Kontokorrent-Vertrag und/oder von der damit verbundenen
Scheckvereinbarung ist die Bank nicht verpflichtet, die Schecks
zu zahlen, die ein späteres Ausstellungsdatum aufweisen als den
Zeitpunkt, an dem der Rücktritt wirksam geworden ist.
Tritt die Bank von der Krediteröffnung zurück, so ist der
Kontoinhaber verpflichtet, die Mittel unverzüglich zur Verfügung
zu stellen, die notwendig sind, jene Schecks zu zahlen, die vor
Erhalt der Rücktrittserklärung ausgestellt wurden und für die die
Vorlagefrist noch nicht abgelaufen ist.
Gedenkt die Bank von der Aufrechnung zwischen nicht liquiden (in
ihrer genauen Höhe nicht feststehend) und nicht einziehbaren
Forderungen Gebrauch zu machen, so ist sie, wenn infolgedessen
die Verfügbarkeit nicht mehr gegeben ist, nicht verpflichtet, die
Schecks zu zahlen, die mit einem Ausstellungsdatum versehen sind,
das nach dem Zeitpunkt liegt, an welchem dem Kontoinhaber die
Mitteilung über die beabsichtigte Aufrechnung zugegangen ist.
- Abänderung der wirtschaftlichen Bedingungen
Die Bank ist berechtigt, die Zinssätze, die Preise und die übrigen
Vertragsbedingungen, die auf allen über das Kontokorrent abgewickel-
ten Geschäftsbeziehungen zur Anwendung gelangen, einseitig auch zu
Ungunsten des Kontoinhabers abzuändern, wobei die Vorschriften des
Art. 118 des Legislativdekretes Nr. 385 vom 1. September 1993 beach-
tet werden müssen.
- Frist zur Einbringung von Einwänden
Beanstandungen im Zusammenhang mit von der Bank durchgeführten
Geschäften müssen binnen 30 Tagen eingebracht werden,
vorbehaltlich der Bestimmungen bezüglich der grenzüberschreitenden
Überweisungen, für deren Streitfälle der Bankenombudsmann in Rom
angerufen werden kann. Informationen erteilen die Mitarbeiter.
- Versicherung:
Die Bank behält sich vor, den Kontoinhaber, der eine natürliche
Person oder eine Personengesellschaft ist, gegen Unfälle (Tod und
bleibende Invalidität von 50 und mehr Prozent) zu versichern.
- Scheck
Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die Scheckformulare mit aller
Sorgfalt aufzubewahren. Er haftet ab dem Zeitpunkt der
entsprechenden schriftlichen Mitteilung nicht für schädliche
Folgen aus Verlust, Entwendung und Missbrauch.
Der Gegenwert der Schecks und Zirkularschecks wird vorbehaltlich
der Überprüfung sowie "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben und
ist jedenfalls nach Ablauf der in der Anlage zum Vertrag
vorgesehenen Fristen verfügbar. Die Bank kann diese Fristen im
Falle von höherer Gewalt verlängern. Für den Fall der
Nichteinlösung behält sich die Bank alle Rechte und Klagen vor,
einschließlich der Rechte laut Art. 1829 ZGB, sowie auch das
Recht, das Konto zu belasten. Falls die Voraussetzungen gegeben
sind, hat die Bank das Recht, vom Kontoinhaber die Rückerstattung
der Scheckbeträge zu fordern, die ungerechtfertigterweise gezahlt
worden sind. Die Wertstellung ist ausschließlich für die
Bestimmung des Zeitpunktes ausschlaggebend, ab welchem Zinsen
anfallen, und dem Kontoinhaber wird dadurch kein Verfügungsrecht
über den Betrag eingeräumt.
- Überweisungen
Die Durchführung wird durch den Kontoauszug bestätigt,
vorbehaltlich Nachfrage von Fall zu Fall. Gewöhnliche
innerstaatliche Überweisungen über einen Betrag von bis zu Euro
500.000, die über das Zwischenbankennetz ausgetauscht und von der
Bank im Auftrag des Kontoinhabers durchgeführt werden, werden
innerhalb des 3. (dritten) Banktags nach dem "Datum des Auftrags"
durchgeführt. Grenzüberschreitende Überweisungen werden, wenn nichts
anderes vereinbart, innerhalb des 5. (fünften) Banktages nach
dem "Datum des Auftrags" durchgeführt.
Gewöhnliche und dringende innerstaatliche Überweisungen in Euro,
die über das Zwischenbankennetz ausgetauscht und von der Bank
zugunsten des Kontoinhabers erhalten wurden und mit allen und den
korrekten Bankkoordinaten des Begünstigten versehen sind, sowie
grenzüberschreitende Überweisungen, wenn nichts anderes
vereinbart, werden innerhalb des 1. (ersten) Banktags nach dem
Tag der Gutschrift der Mittel auf dem Konto der Bank durch-
geführt. Andere Überweisungen werden in den in der Beilage zum
Vertrag angeführten Höchstfristen durchgeführt.
- Grenzüberschreitende Überweisungen
Im Falle von grenzüberschreitenden Überweisungen schuldet die
Bank eine Entschädigung im vom Art. 4 Absatz 3 und 6 des
Legislativdekrets Nr. 253/2000 festgesetzten Ausmaß für den Fall,
dass die festgelegten Fristen nicht eingehalten werden. Davon
unabhängig bleiben alle anderen Rechte des Kontoinhabers und der
beteiligten Körperschaften aufrecht.
- Einzug von Effekten
Der Einzug von Effekten, Dokumenten und Schecks erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des Kontoinhabers.
- Anwendbares Recht
Der Vertrag unterliegt italienischem Recht.
- Außergerichtliche Streitbeilegung
Bei etwaigen Beanstandungen bezüglich der mit der Bank unterhaltenen
Geschäftsbeziehungen kann der Kunde bei der Beschwerdestelle der
Bank und auch beim Bankenombudsmann (Ombudsman-Giuri' bancario), der
bei der Vereinigung "Conciliatore Bancario - Associazione per la so-
luzione delle controversie bancarie, finanziarie e societarie - ADR"
eingerichtet ist und der die Bank beigetreten ist, Beschwerde ein-
legen. Bei dieser Vereinigung kann auch ein Schlichtungsdienst bean-
tragt werden.